Autovermietung Ostfriesland
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MIETBEDINGUNGEN DER
AUTOVERMIETUNG Miet''mi Otto Heinz
I. Pflichten des Mieters
1. Mietverhältnis. Als „Mieter“ gilt jede auf der
Vorderseite dieses Vertrages genannte
Person oder Firma, die ein Fahrzeug von dem Vermieter
des Fahrzeuges mietet.
2. Fahrzeugübergabe. Der Mieter ist darauf hingewiesen,
dass der Mietwagen in
einwandfreiem bzw. vorderseitig beschriebenem Zustand
ausgestattet mit Kfz-Papieren,
Werkzeug, Reserverad, Warndreieck und Verbandskasten
sowie mit unverletzter
Tachoplombierung übergeben wurde; der Mieter
verpflichtet sich, diesen im gleichen
Zustand zurückzugeben. Bei Verlust haftet der Mieter.
3. Benutzungsberechtigung. Zur Benutzung des Mietwagens
sind nur die im Mietvertrag
genannten Fahrer berechtigt, bei Firmenanmietungen auch
deren festangestellte
Berufsfahrer. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen
Fahrers wie eigenes zu vertreten.
Bei einer Benutzung durch berechtigte Dritte ist der
Mieter verpflichtet: (a) dem
Vermieter die Namen der weiteren Fahrer mitzuteilen, (b)
sich davon zu überzeugen, dass
diese im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind,
mindestens 21 Jahre alt sind, über eine
mehr als sechsmonatige Fahrpraxis verfügen, und (c) dem
Fahrer vor der Übergabe des
Fahrzeuges die Mietbedingungen bekanntzugeben und ihn zu
deren Einhaltung zu
verpflichten.
4. LKW-Anmietungen. Bei LKW-Anmietungen sind die
Bestimmungen des
Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) zu beachten.
5. Nutzungsbeschränkung. Die Benutzung des
Mietfahrzeuges ist nicht gestattet bei: (a)
Teilnahme an Motor-Sportveranstaltungen, (b) Fahrten
außerhalb des auf der Vorderseite
dieses Vertrages ausdrücklich umschriebenen
Fahrgebietes. Ausnahmen bedürfen der
schriftlichen Genehmigung, (c) dem Transport von
Gegenständen entgegen gesetzlichen
Bestimmungen.
6. Obhutspflicht. Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind
vom Mieter während der
Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Bei
Nichtbeachtung haftet der Mieter für die sich
daraus ergebenden Schäden. Vor Rückgabe ist der Wagen
voll zu tanken, es sei denn, der
Mieter hat bereits bei der Anmietung eine
Kraftstofffüllung erworben. Bei Ausfall oder
Störung des Wegstreckenzählers ist der Vermieter sofort
zu verständigen, anderenfalls
werden 600 gefahrene Kilometer pro Tag der Abrechnung
zugrundegelegt, es sei denn,
dass eine niedrigere oder höhere Anzahl von gefahrenen
Kilometern durch den Mieter
oder den Vermieter nachgewiesen wird.
7. Reparatur. Bei evtl. Reparaturen ist die nächste
Spezialwerkstatt aufzusuchen. Zu
Reparaturen über EUR 100,- muss das Einverständnis des
Vermieters eingeholt werden.
8. Anzeigepflicht. Bei jedem Unfall ist sofort die
Polizei hinzuzuziehen und darauf zu
bestehen, dass der Unfall/die Beschädigung polizeilich
aufgenommen wird. Der Vermieter
ist sofort zu verständigen. Beweismittel (Zeugen,
Spuren) sind zu sichern und die Namen
und Adressen der Beteiligten zu notieren, sowie alles zu
tun, was zur ordnungsgemäßen
Aufklärung der Schadensursache und des -hergangs gehört.
Dem Mieter ist es untersagt,
ein Schuldanerkenntnis abzugeben bzw. durch
Zahlungsleistungen oder sonstige
schadens- und/oder schuldanerkennende Handlungen der
Regulierung etwaiger
Haftungsansprüche vorzugreifen (Gefährdung des
Versicherungsschutzes).
9. Kinder. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist
nur zulässig mit amtlich
genehmigtem und nach Gewicht ausgewähltem Kindersitz (§
21 StVO).
10.Kilometergebühren. Bei einigen Tarifen ist eine
begrenzte Anzahl von KM inbegriffen.
Bei Überschreitung dieser KM-Grenze werden alle
zusätzlichen KM berechnet. Sowohl die
Anzahl der im Mietvertrag inbegriffenen KM als auch die
Gebühr pro zusätzlichen KM
werden auf der Vorderseite dieses Mietvertrages
aufgeführt.
11.Zahlungsbedingungen. Alle Kosten, Gebühren und
Auslagen einschließlich
Schadensersatz für Beschädigung oder Verlust des
Fahrzeuges sind bei der
Rechnungsstellung durch den Vermieter unverzüglich
zahlbar. Wenn der Mieter nicht alle
Forderungen bei Fälligkeit begleicht, verpflichtet er
sich zur Zahlung der banküblichen
Verzugszinsen, mindestens jedoch 5% über dem jeweiligen
Diskontsatz der Europäischen
Zentralbank (EZB), wenn der Vermieter nicht im
Einzelfall einen höheren oder der Mieter
einen niedrigeren Schaden nachweist. Der Mieter
verpflichtet sich im Falle des Verzugs
zur Bezahlung der Inkassokosten einschließlich
angemessener Rechtsvertretungskosten.
12.Fahrzeugrückgabe. Der Mieter verpflichtet sich, das
Fahrzeug gemäß den im
Mietvertrag festgehaltenen Angaben betreffend Ort, Datum
und Zeit, bzw. bei wichtigem
Grund auf Verlangen des Vermieters zu einem früheren
Zeitpunkt zurückzugeben.
Fahrzeugrückgabe ist nur während der normalen
Geschäftszeit möglich. Diese ist im
Betrieb des Vermieters durch Aushang bekanntgegeben.
Nach Beendigung des
Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten
Mietdauer ist der Vermieter
berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen
oder sich auf Kosten des Mieters
zu verschaffen und die zusätzliche Inanspruchnahme des
Mietwagens zu berechnen. Dies
gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, dass
der Mieter mit den vereinbarten
Zahlungen länger als 2 Wochen im Rückstand ist oder
abzusehen ist, dass er den
Verpflichtungen des Mietvertrages nicht mehr nachkommen
kann. Die Fahrzeuge sind
vollgetankt zurückzugeben!
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