Autovermietung Ostfriesland
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MIETBEDINGUNGEN DER AUTOVERMIETUNG Miet''mi Otto Heinz

I. Pflichten des Mieters
1. Mietverhältnis. Als „Mieter“ gilt jede auf der Vorderseite dieses Vertrages genannte
Person oder Firma, die ein Fahrzeug von dem Vermieter des Fahrzeuges mietet.

2. Fahrzeugübergabe. Der Mieter ist darauf hingewiesen, dass der Mietwagen in
einwandfreiem bzw. vorderseitig beschriebenem Zustand ausgestattet mit Kfz-Papieren,
Werkzeug, Reserverad, Warndreieck und Verbandskasten sowie mit unverletzter
Tachoplombierung übergeben wurde; der Mieter verpflichtet sich, diesen im gleichen
Zustand zurückzugeben. Bei Verlust haftet der Mieter.

3. Benutzungsberechtigung. Zur Benutzung des Mietwagens sind nur die im Mietvertrag
genannten Fahrer berechtigt, bei Firmenanmietungen auch deren festangestellte
Berufsfahrer. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten.
Bei einer Benutzung durch berechtigte Dritte ist der Mieter verpflichtet: (a) dem
Vermieter die Namen der weiteren Fahrer mitzuteilen, (b) sich davon zu überzeugen, dass
diese im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind, mindestens 21 Jahre alt sind, über eine
mehr als sechsmonatige Fahrpraxis verfügen, und (c) dem Fahrer vor der Übergabe des
Fahrzeuges die Mietbedingungen bekanntzugeben und ihn zu deren Einhaltung zu
verpflichten.

4. LKW-Anmietungen. Bei LKW-Anmietungen sind die Bestimmungen des
Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) zu beachten.

5. Nutzungsbeschränkung. Die Benutzung des Mietfahrzeuges ist nicht gestattet bei: (a)
Teilnahme an Motor-Sportveranstaltungen, (b) Fahrten außerhalb des auf der Vorderseite
dieses Vertrages ausdrücklich umschriebenen Fahrgebietes. Ausnahmen bedürfen der
schriftlichen Genehmigung, (c) dem Transport von Gegenständen entgegen gesetzlichen
Bestimmungen.

6. Obhutspflicht. Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter während der
Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter für die sich
daraus ergebenden Schäden. Vor Rückgabe ist der Wagen voll zu tanken, es sei denn, der
Mieter hat bereits bei der Anmietung eine Kraftstofffüllung erworben. Bei Ausfall oder
Störung des Wegstreckenzählers ist der Vermieter sofort zu verständigen, anderenfalls
werden 600 gefahrene Kilometer pro Tag der Abrechnung zugrundegelegt, es sei denn,
dass eine niedrigere oder höhere Anzahl von gefahrenen Kilometern durch den Mieter
oder den Vermieter nachgewiesen wird.

7. Reparatur. Bei evtl. Reparaturen ist die nächste Spezialwerkstatt aufzusuchen. Zu
Reparaturen über EUR 100,- muss das Einverständnis des Vermieters eingeholt werden.

8. Anzeigepflicht. Bei jedem Unfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu
bestehen, dass der Unfall/die Beschädigung polizeilich aufgenommen wird. Der Vermieter
ist sofort zu verständigen. Beweismittel (Zeugen, Spuren) sind zu sichern und die Namen
und Adressen der Beteiligten zu notieren, sowie alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen
Aufklärung der Schadensursache und des -hergangs gehört. Dem Mieter ist es untersagt,
ein Schuldanerkenntnis abzugeben bzw. durch Zahlungsleistungen oder sonstige
schadens- und/oder schuldanerkennende Handlungen der Regulierung etwaiger
Haftungsansprüche vorzugreifen (Gefährdung des Versicherungsschutzes).

9. Kinder. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich
genehmigtem und nach Gewicht ausgewähltem Kindersitz (§ 21 StVO).

10.Kilometergebühren. Bei einigen Tarifen ist eine begrenzte Anzahl von KM inbegriffen.
Bei Überschreitung dieser KM-Grenze werden alle zusätzlichen KM berechnet. Sowohl die
Anzahl der im Mietvertrag inbegriffenen KM als auch die Gebühr pro zusätzlichen KM
werden auf der Vorderseite dieses Mietvertrages aufgeführt.

11.Zahlungsbedingungen. Alle Kosten, Gebühren und Auslagen einschließlich
Schadensersatz für Beschädigung oder Verlust des Fahrzeuges sind bei der
Rechnungsstellung durch den Vermieter unverzüglich zahlbar. Wenn der Mieter nicht alle
Forderungen bei Fälligkeit begleicht, verpflichtet er sich zur Zahlung der banküblichen
Verzugszinsen, mindestens jedoch 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen
Zentralbank (EZB), wenn der Vermieter nicht im Einzelfall einen höheren oder der Mieter
einen niedrigeren Schaden nachweist. Der Mieter verpflichtet sich im Falle des Verzugs
zur Bezahlung der Inkassokosten einschließlich angemessener Rechtsvertretungskosten.

12.Fahrzeugrückgabe. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug gemäß den im
Mietvertrag festgehaltenen Angaben betreffend Ort, Datum und Zeit, bzw. bei wichtigem
Grund auf Verlangen des Vermieters zu einem früheren Zeitpunkt zurückzugeben.
Fahrzeugrückgabe ist nur während der normalen Geschäftszeit möglich. Diese ist im
Betrieb des Vermieters durch Aushang bekanntgegeben. Nach Beendigung des
Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter
berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen oder sich auf Kosten des Mieters
zu verschaffen und die zusätzliche Inanspruchnahme des Mietwagens zu berechnen. Dies
gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, dass der Mieter mit den vereinbarten
Zahlungen länger als 2 Wochen im Rückstand ist oder abzusehen ist, dass er den
Verpflichtungen des Mietvertrages nicht mehr nachkommen kann. Die Fahrzeuge sind
vollgetankt zurückzugeben!

 

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